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Apostille ArtikelIm internationalen Rechtsverkehr bedürfen schriftliche Urkunden, Verträge und alle rechtserheblichen Schriftstücke zu dem Nachweis der Echtheit der so genannten diplomatischen Beglaubigung oder Legalisation oder einer anderen Beglaubigungs- oder Legalisationsform, wenn dies zwischen Staaten in bilateralen oder multilateralen Staatsverträgen vereinbart wurde.
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Die diplomatische Beglaubigung ist ein mehrstufiges Verfahren. Die jeweils übergeordnete Behörde bestätigt die vorhergehende, bis die höchste innerstaatliche Stelle die so genannte End- oder Überbeglaubigung ausstellt.
Buch-Tipp: Der Glaube der Kirche in den Urkunden der Lehrverkündigung Es gibt leider keine Beschreibung für das Buch " Der Glaube der Kirche in den Urkunden der Lehrverkündigung". Um weitere Informationen zu diesem Buch zu finden klicken Sie bitte auf den Link oberhalb von diesem Text. Sie werden automatisch zum Buchhändler weiter geleitet. |
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Die Apostille ist die Beglaubigungs- oder Legalisationsform, die zwischen den Vertrags- oder Mitgliedstaaten des multilateralen Übereinkommens Nummer 12 der Haager Konferenz in dem Jahre 1967 eingeführt wurde. Die Vereinfachung des Rechtsverkehrs, die mit diesem Übereinkommen damals erreicht werden konnte, trägt heute wesentlich zur Entwicklung der Globalisierung bei, wenn sie internationale Wege rasch und unbürokratisch ermöglicht.
Die Apostille wird auf öffentliche Urkunden gesetzt. Welche Urkunden als öffentliche Urkunden anzusehen sind, regelt die Definition 1 des Übereinkommens, wobei jeweils innerstaatliches Recht der Ausstellungsbehörde zur Anwendung kommt.
Die Apostille ist eine Stampiglie , die auf der Urkunde anzubringen ist. Sie hat die Form eines Quadrates von bestimmter Größe. Sie wird von den Verwaltungsorganen für den Tätigkeitsbereich der Verwaltung ausgestellt. Für die Urkunden, die der Rechtsprechung zuzuzählen sind, werden die Apostillen in Österreich von den Gerichten hergestellt.
Die Anzahl der Vertrags- und Mitgliedstaaten ändert sich laufend. Derzeit sind es 81.
Derzeit sind Bemühungen in dem Gange, bei der Handhabung der Apostille vermehrt die EDV anzuwenden.
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andere Beglaubigungs- oder Legalisationsformen | |
Andere Beglaubigungs- oder Legalisationsformen sind in zwischenstaatlichen Abkommen oder in multilateralen Übereinkommen vorgesehen worden. Sehr häufig haben dabei die Staatsverträge einen ganz anderen Regelungsbedarf, beinhalten aber auch vereinfachte Beglaubigungsformen. Hier sind insbesondere die Personenstandssachen zu erwähnen.
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Die völlige Befreiung von allen zusätzlichen, für den internationalen Rechtsverkehr möglichen Beglaubigungs- oder Legalisationsformen ist ebenfalls möglich. Eine weitgehende Befreiung von der Beglaubigung oder der Legalisation sehen die bilateralen Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz und Österreich vor. Siehe hiezu Internationale Rechtsverträge (http://vatter.mycity.at)
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